Viele Praxen halten sich beim eigenen Auftritt zurück, weil irgendwo
«Ärzte dürfen keine Werbung machen» hängen geblieben ist. Das stimmt
so nicht – erlaubt ist mehr, als dieser Satz vermuten lässt, und
verboten ist genauer umrissen, als er klingt. Die Linie ziehen das
Medizinalberufegesetz und die FMH-Standesordnung.
Das Wichtigste in Kürze
Werbung ist erlaubt – sie muss objektiv sein, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein (Art. 40 lit. d MedBG).
Für FMH-Mitglieder konkretisiert die Standesordnung: sachliche Information ja – Vergleiche, Patienten-Empfehlungen und Marktschreierei nein.
Derselbe Werbe-Satz gilt wortgleich für Psychotherapie (PsyG) und Physiotherapie (GesBG); Zahnärzte haben mit der SSO-Standesordnung ein eigenes, ähnliches Regelwerk.
Eine vollständige, sachliche Praxis-Website ist keine Grauzone, sondern in den FMH-Richtlinien ausdrücklich vorgesehen.
Die gesetzliche Grundlinie: ein einziger Satz
Das Medizinalberufegesetz regelt die Werbung für Ärztinnen, Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte – wie für alle universitären
Medizinalberufe, die «in eigener fachlicher Verantwortung» ausgeübt
werden – in einem einzigen Satz: «Sie machen nur Werbung, die
objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder
irreführend noch aufdringlich ist» (Art. 40 lit. d MedBG). Kein
Werbeverbot also, sondern drei Prüfsteine: Stimmt es? Nützt es den
Patientinnen und Patienten bei der Wahl? Und drängt es sich niemandem
auf?
Dazu kommen zwei weitere Ebenen: das Standesrecht des
Berufsverbands – für Ärztinnen und Ärzte die FMH-Standesordnung, die
ausdrücklich unter dem Vorbehalt des kantonalen Gesundheitsrechts
steht – und eben dieses kantonale Recht selbst. Wer eine konkrete
Massnahme plant, prüft deshalb neben Gesetz und Standesordnung auch,
ob die eigene kantonale Ärztegesellschaft ergänzende Bestimmungen
erlassen hat; die FMH-Richtlinien sehen das ausdrücklich vor.
Die FMH-Standesordnung: sachlich, zurückhaltend, wahr
Die Standesordnung der FMH bindet deren Mitglieder – und versteht
sich darüber hinaus als Verhaltenskodex der Schweizer Ärzteschaft.
Ihr Werbeartikel erlaubt, die fachlichen Qualifikationen und «alle
anderen für Patient und Patientin … notwendigen Informationen in
zurückhaltender und unaufdringlicher Weise» bekanntzugeben, und
verlangt zugleich, sich «jeder unsachlichen, auf unwahren
Behauptungen beruhenden oder das Ansehen des Arztberufes
beeinträchtigenden Werbung» zu enthalten (Art. 20). Bemerkenswert
ist der dritte Absatz: Auch wer Dritte – eine Agentur, ein Portal –
zum eigenen Vorteil werben lässt, bleibt selbst verantwortlich.
Eigens verboten ist das «Versprechen von Heilerfolgen, insbesondere
bei Leiden, die nach dem Stand der Wissenschaft als unheilbar
gelten» (Art. 8) – das gilt überall, nicht nur in der Werbung. Was
der Ansehens-Vorbehalt aus Art. 20 für den Auftritt nach aussen
bedeutet, führt die zugehörige Richtlinie aus: Als
ansehensbeeinträchtigend gilt dort unter anderem Information, die
«beim Publikum ungerechtfertigte Erwartungen weckt»
(Anhang 2 Ziff. 2.3). Das ist die Stelle, an der sich eine
Praxis-Website messen lassen muss.
Was die Praxis-Website darf – ausdrücklich
Die FMH-Richtlinien «Information und Werbung» (Anhang 2 der
Standesordnung) beantworten die Website-Frage direkt: Berufliche
Webseiten zu erstellen und zu verwalten ist «gestattet», fachliche
Beiträge und Presseartikel dürfen dort publiziert werden. Als
notwendige – also zulässige – Information gilt alles, was die Wahl
der geeigneten Ärztin erleichtert. Die Richtlinien zählen selbst
auf:
die fachlichen Qualifikationen
beruflicher Werdegang, Alter, Sprachkenntnisse
Hausbesuche, die Annahme neuer Patientinnen und Patienten, Sprechstundenzeiten
Zusammenarbeitsformen und -partner
Dienstleistungsangebote – als Beispiele nennt die FMH selbst eigene Physiotherapie, Selbstdispensation, Praxis-Operationen, Röntgen
die Zugehörigkeit zu ärztlichen Vereinigungen
Das deckt sich fast eins zu eins mit dem, was Patientinnen und
Patienten ohnehin suchen – die Liste steht in unserer
Checkliste für
Praxis-Websites. Anders gesagt: Die vollständige, sachliche
Website ist nicht die Grauzone der Praxis-Werbung, sie ist deren
erlaubter Kern.
Wo die Linie verläuft
Vergleiche und Herabsetzung. Werbung, die sich vergleichend auf Kolleginnen und Kollegen bezieht oder sie herabsetzt, beeinträchtigt nach den FMH-Richtlinien das Ansehen des Berufs – «die beste Praxis der Stadt» ist damit doppelt heikel: unbelegbar und vergleichend.
Patienten-Empfehlungen. Unzulässig ist Information, die «Empfehlungen etc. von Patienten und Patientinnen einbezieht» – Dankesschreiben und Testimonials gehören also nicht auf die Website einer Arztpraxis. Und Bewertungen dürfen nicht beeinflusst werden, «um positive oder negative Kommentare und Bewertungen zu erzielen».
Marktschreierei und geweckte Erwartungen. Verboten ist «reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher oder marktschreierischer Weise» und alles, was «beim Publikum ungerechtfertigte Erwartungen weckt» – Heilungsgarantien, Superlative, dramatisierte Versprechen.
Massensendungen. Flyer, nicht adressierte Postwürfe und Sammel-E-Mails sind als Werbeform «nicht gestattet» – die Praxis, die gefunden werden will, setzt auf die eigene Website statt auf den Briefkasten des Quartiers.
Rezeptpflichtige Arzneimittel. Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Medikamente ist unzulässig (Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG) – auch auf der eigenen Website. Über Behandlungen sachlich informieren bleibt erlaubt; einzelne rezeptpflichtige Präparate anpreisen nicht.
Zahnarzt, Psychotherapie, Physio: dieselbe Linie
Der Werbe-Satz des Medizinalberufegesetzes steht wortgleich auch in
den beiden anderen Berufsgesetzen: für Personen, die
Psychotherapie in eigener
fachlicher Verantwortung ausüben, im Psychologieberufegesetz
(Art. 27 lit. d PsyG), und für die
Physiotherapie im
Gesundheitsberufegesetz (Art. 16 lit. e GesBG). Wer sich an die
Linie aus diesem Artikel hält, ist also in allen drei Berufsfeldern
richtig unterwegs – unabhängig von jeder Verbandsmitgliedschaft.
Für Zahnarztpraxen gilt
neben dem MedBG das Standesrecht der SSO: «Werbliche Aussagen sind
auf das für die Öffentlichkeit Nützliche zu beschränken» – und
ausdrücklich verboten ist dort «die Anpreisung unentgeltlicher
Leistungen zu Werbezwecken», das Gratis-Bleaching zur Neukundengewinnung
also. Die Arztpraxis wiederum
findet ihre Detailregeln im beschriebenen FMH-Anhang. Die
Stossrichtung ist überall dieselbe: informieren statt anpreisen.
Website, Google-Profil, Social Media: die Anwendung
Für die Website heisst das: alles hinein, was die
Wahl erleichtert – Team mit Qualifikationen, Leistungen,
Sprechstundenzeiten, Aufnahmestatus, Sprachen, Anfahrt, Termin-Link –
und alles weglassen, was anpreist, verspricht oder vergleicht. Ein
sachlicher Ton ist hier keine Stilfrage, sondern die Rechtslage.
Das Google-Unternehmensprofil vollständig zu
pflegen – Öffnungszeiten, Angebot, Fotos der Praxis – ist dieselbe
zulässige Information am anderen Ort. Bei den Bewertungen zieht die
FMH-Richtlinie eine klare Grenze: Patientinnen und Dritte «dürfen
nicht beeinflusst werden, um positive oder negative Kommentare und
Bewertungen zu erzielen». Das Bewertungsprofil wächst organisch –
oder gar nicht.
Und Social Media? Eine Präsenz ist gestattet, die
FMH-Empfehlungen von 2024 stellen aber klar: Es gelten dieselben
Regeln wie in den traditionellen Medien. Geeignet sind Beiträge über
medizinische Themen, Prävention, Angebot, Praxisablauf,
Öffnungszeiten und das Team – nicht geeignet sind Selbstdarstellung
und geteilte Patientenstimmen: «Der Arzt darf keine Empfehlungen
oder Kommentare von Patienten für seine Kommunikation benutzen.»
Häufige Fragen zur Praxis-Werbung
Ist eine Praxis-Website überhaupt Werbung?
Im weiten Sinn ja – und genau deshalb ist die Frage entspannt zu beantworten: Die FMH-Richtlinien erlauben berufliche Webseiten ausdrücklich und zählen auf, welche Informationen erwünscht sind. Solange die Website informiert statt anpreist, erfüllt sie die Vorgaben nicht knapp, sondern mit Abstand.
Darf die Praxis um Google-Bewertungen bitten?
Die FMH-Richtlinie verbietet, Patientinnen und Dritte zu beeinflussen, «um positive oder negative Kommentare und Bewertungen zu erzielen». Gekaufte, belohnte oder gezielt bei zufriedenen Patienten eingesammelte Bewertungen fallen erkennbar darunter. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt Bewertungen entstehen, statt sie zu erzeugen – und beantwortet sie sachlich.
Gilt das auch ohne FMH- oder SSO-Mitgliedschaft?
Das Gesetz gilt immer: Der Werbe-Satz steht im MedBG, im PsyG und im GesBG und knüpft an die Berufsausübung, nicht an eine Mitgliedschaft. Die Standesordnungen binden formell ihre Mitglieder – die FMH versteht ihre allerdings ausdrücklich als Verhaltenskodex der ganzen Schweizer Ärzteschaft, und kantonales Gesundheitsrecht kann eigene Regeln setzen.
Darf die Praxis Aktionen oder Rabatte bewerben?
Für Zahnärzte ist der Fall klar geregelt: Die SSO verbietet «die Anpreisung unentgeltlicher Leistungen zu Werbezwecken». Für Ärztinnen und Ärzte enthalten die zitierten Regeln kein ausdrückliches Preis- oder Aktionsverbot – Rabattaktionen im Stil des Detailhandels dürften aber schnell an «aufdringlich», «marktschreierisch» und am öffentlichen Bedürfnis scheitern. Wer so etwas erwägt, klärt es vorher mit der kantonalen Gesellschaft ab.
Sind die Angaben hier aktuell?
Alle zitierten Bestimmungen wurden am 14. August 2026 in den amtlichen beziehungsweise offiziellen Fassungen abgerufen (MedBG, PsyG, GesBG: Stand 1.7.2025; HMG: Stand 1.1.2025; FMH-Standesordnung: Revisionsstand 5.6.2025 mit Anhang 2 von 2023; SSO-Standesordnung: Ausgabe 2016; FMH-Social-Media-Empfehlungen: 2024). Am 17. August und am 2. September 2026 sind zwei Fundstellen präzisiert worden: das Werbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel steht in Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG, und für den Auftritt einer Praxis sind Art. 8 der FMH-Standesordnung (Versprechen von Heilerfolgen) und Anhang 2 Ziff. 2.3 (ungerechtfertigte Erwartungen) einschlägig – nicht deren Art. 22, der Vorträge und Medienarbeit regelt. Massgeblich bleiben die aktuellen Texte – und dieser Artikel ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.