Impressum und Datenschutzerklärung für die Praxis-Website
Zwei Textseiten entscheiden darüber, ob eine Praxis-Website den
Schweizer Regeln genügt – und beide sind schneller sauber gemacht,
als ihr Ruf vermuten lässt. Was das UWG wirklich verlangt, was seit
dem neuen Datenschutzgesetz in die Datenschutzerklärung gehört,
warum die Cookie-Frage hierzulande anders lautet als in der EU – und
wie sicher der Weg sein muss, auf dem die Anfragen hereinkommen.
Das Wichtigste in Kürze
Name, Adresse und E-Mail gehören als Impressum auf die Website – das UWG verlangt im elektronischen Geschäftsverkehr klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse.
Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz: Wer Personendaten beschafft, muss informieren – praktisch heisst das eine Datenschutzerklärung, erreichbar von jeder Seite.
Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert. Ein Kontaktformular, das nach Beschwerden fragt, gehört auf keine Praxis-Website.
Ein Cookie-Banner nach EU-Muster ist in der Schweiz nicht generell Pflicht – informieren und Ablehnen ermöglichen schon, sobald nicht notwendige Cookies laufen.
Verschlüsselte E-Mail schreibt kein Gesetz vor, wohl aber «dem Risiko angemessene» Sicherheit. HIN löst das für die Fachkommunikation – für das Kontaktformular auf der Website ist es der falsche Weg.
Braucht die Praxis-Website ein Impressum?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt das Wort «Impressum»
gar nicht. Es verlangt von allen, die Leistungen «im elektronischen
Geschäftsverkehr» anbieten, «klare und vollständige Angaben» über
Identität und Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse
(Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Ob eine reine Visitenkarten-Website ohne
Buchungs- und Bestellmöglichkeit streng darunter fällt, ist eine
Auslegungsfrage – sobald online Termine gebucht oder Anfragen
geschickt werden können, stellt sie sich nicht mehr. Praktisch ist
die Antwort ohnehin dieselbe: Die Angaben sind in einer Viertelstunde
beisammen, das KMU-Portal des Bundes empfiehlt sie ausdrücklich, und
wer sie weglässt, riskiert im Streitfall ein Strafverfahren auf
Antrag (Art. 23 UWG).
Hinein gehören:
Praxisname samt Rechtsform beziehungsweise Inhaberin oder Inhaber
die vollständige Praxisadresse
eine E-Mail-Adresse – sie ist im UWG ausdrücklich genannt
eine Telefonnummer und, wo vorhanden, die UID – beides empfiehlt das KMU-Portal des Bundes
Viele Praxen ergänzen sinnvollerweise die Berufsbezeichnung und den
Kanton der Berufsausübungsbewilligung – eine UWG-Pflicht ist beides
nicht, aber es beantwortet Fragen, die Patientinnen und Patienten
ohnehin stellen.
Die Datenschutzerklärung: seit 2023 Pflichtprogramm
Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz.
Sein Kern für Websites ist die Informationspflicht: Der
Verantwortliche «informiert die betroffene Person angemessen über die
Beschaffung von Personendaten» (Art. 19 Abs. 1 DSG) – und beschafft
werden solche Daten praktisch auf jeder Website, spätestens beim
Kontaktformular. Der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte macht daraus eine klare Ansage: Schweizer
Unternehmen müssen «eine für die Nutzenden verständliche
Datenschutzerklärung verfassen und diese auf ihrer Website
einblenden».
Das Gesetz nennt die Mindestangaben: wer verantwortlich ist und wie
man ihn erreicht, zu welchem Zweck die Daten bearbeitet werden und an
wen sie gehen (Art. 19 Abs. 2 DSG); gehen Daten ins Ausland, kommen
Staat und allfällige Garantien dazu (Abs. 4). Der EDÖB ergänzt zwei
Anforderungen, an denen Vorlagen regelmässig scheitern: Die Erklärung
muss «mit den tatsächlich vorgenommenen Datenbearbeitungen
übereinstimmen» – vage Formulierungen wie «unter Umständen können wir
Ihre Daten so und so bearbeiten» sind zu vermeiden – und sie muss
«von jeder Seite aus leicht zugänglich» sein. Ein Link in der
Fusszeile jeder einzelnen Seite erledigt das.
Was die Erklärung einer Praxis abdecken muss
Wer verantwortlich ist: die Praxis, mit Adresse und Kontakt – dieselben Angaben wie im Impressum.
Was zu welchem Zweck bearbeitet wird: Kontakt- und Terminanfragen, dazu die technischen Zugriffsdaten, die beim Aufruf jeder Website anfallen.
Wer die Daten erhält: Der Hoster ist Auftragsbearbeiter. Er darf die Daten nur so bearbeiten, wie es die Praxis selbst dürfte, und die Praxis muss sich vergewissern, dass er die Datensicherheit gewährleisten kann (Art. 9 DSG) – Name und Sitz des Hosters gehören deshalb in die Erklärung.
Ob Daten ins Ausland gehen: Unproblematisch sind Staaten, denen der Bundesrat angemessenen Schutz attestiert – die Liste in Anhang 1 der Datenschutzverordnung führt die EU- und EWR-Staaten einzeln auf. Für die USA gilt der Eintrag nur für Anbieter, die unter dem Datenschutzrahmen Schweiz–USA zertifiziert sind: Ein Hoster in der Schweiz oder in Deutschland ist einfach, ein US-Dienst nur mit Blick auf dessen Zertifizierung.
Welche Rechte bestehen: Jede Person kann Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden – kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen (Art. 25 DSG). Die Erklärung sagt, an welche Adresse man sich dafür wendet.
Wie das umgesetzt aussieht, zeigt unsere eigene
Datenschutzerklärung – kurz, konkret und
ohne Textbausteine für Dienste, die diese Website gar nicht nutzt.
Wo Praxen tatsächlich stolpern
Beschwerden im Kontaktformular. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 lit. c DSG). Ein Freitextfeld «Beschreiben Sie Ihre Beschwerden» sammelt genau solche Daten über das offene Netz – das Formular fragt besser nur nach Name, Kontakt und Rückrufwunsch. Die Anamnese gehört ins Behandlungszimmer.
Patientinnen und Patienten auf der Website. Namen, Fotos oder Dankesschreiben machen Menschen als Patienten erkennbar – und schon das ist ein Gesundheitsdatum. Ohne ausdrückliche Einwilligung hat beides dort nichts verloren; dass Patienten-Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte auch standesrechtlich unzulässig sind, steht im Ratgeber zur Praxis-Werbung.
Der Generator-Text aus Deutschland. Deutsche Vorlagen zitieren deutsche Gesetze und EU-Einwilligungen. Eine Erklärung, die nicht zur tatsächlichen Website passt, ist genau das, wovor der EDÖB warnt – sie muss «mit den tatsächlich vorgenommenen Datenbearbeitungen übereinstimmen».
Die Erklärung, die niemand findet. «Von jeder Seite aus leicht zugänglich» heisst: ein Link auf jeder Seite, nicht nur auf der Kontaktseite.
Braucht die Praxis-Website ein Cookie-Banner?
Meist nicht – aber aus dem richtigen Grund. Die Schweizer Regel steht
im Fernmeldegesetz: Daten dürfen auf fremden Geräten nur bearbeitet
werden, wenn die Besucherinnen und Besucher «über die Bearbeitung und
ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die
Bearbeitung ablehnen können» (Art. 45c FMG). Der EDÖB-Leitfaden zu
Cookies (Januar 2025, ergänzt im Oktober 2025) macht daraus für nicht
notwendige Cookies eine zwingende Vorgabe: informieren, Zweck nennen,
Ablehnung ermöglichen. Das ist ein Ablehnungs-Modell – ein Banner,
das wie in der EU vorab um Erlaubnis fragt, verlangt das Schweizer
Recht nicht.
Und eine Praxis-Website, die ohne Tracking und ohne nicht notwendige
Cookies auskommt, braucht gar kein Banner – die Information dazu
gehört dann in die Datenschutzerklärung, nicht in ein Fenster vor die
Seite. Die europäische DSGVO mit ihrer Einwilligungslogik gilt für
eine Schweizer Praxis nur in Sonderfällen, etwa wenn sich das Angebot
gezielt an Personen in der EU richtet – für die Praxis in Thun mit
Patientinnen aus Thun ist sie nicht der Massstab. Im Zweifel gehört
diese Frage in eine Rechtsberatung, nicht in ein kopiertes Banner.
Kontaktformular und E-Mail: Wie sicher muss der Weg sein?
Kein Schweizer Gesetz schreibt einer Praxis vor, E-Mails zu
verschlüsseln. Das Datenschutzgesetz verlangt «geeignete technische
und organisatorische Massnahmen» für eine «dem Risiko angemessene»
Datensicherheit (Art. 8 DSG), und die Verordnung wird nur wenig
konkreter: Unbefugte sollen Daten bei der Bekanntgabe «nicht lesen,
kopieren, verändern, löschen oder vernichten können» – gemessen am
Stand der Technik (Art. 1 und 3 DSV). Was daraus folgt, hängt am
Risiko, und das ist hier hoch: Gesundheitsdaten sind besonders
schützenswert. Der EDÖB verlangt denn auch, die Bekanntgabe von
Patientendaten per E-Mail «durch Massnahmen wie Verschlüsselung» zu
sichern; ohne Verschlüsselung braucht es umfassende Aufklärung über
die Risiken und die Einwilligung der Patientin.
Das betrifft den Weg aus der Praxis hinaus – den Befund, den
die Ärztin zurückschickt. Für den Weg hinein, die Anfrage
über ein Formular, gibt es weder eine Bestimmung noch eine
Publikation des EDÖB; was Sie dazu lesen, ist Auslegung, auch hier.
Sie fällt trotzdem eindeutig aus: Wer nicht sicher übertragen kann,
fragt besser nicht danach. Das Gesetz gibt dafür den Hebel – wer
Daten beschafft, muss verhältnismässig bleiben und einen erkennbaren
Zweck haben (Art. 6 DSG), und schon die Voreinstellungen sollen die
Bearbeitung auf das nötige Mindestmass beschränken (Art. 7 DSG).
Für eine Terminanfrage
heisst das: Name, Kontaktweg, Rückrufwunsch. Kein Feld für
Beschwerden.
An dieser Stelle fällt regelmässig das Stichwort HIN. Health Info Net
wurde 1996 auf Initiative der FMH und der Ärztekasse gegründet, die
FMH ist Mehrheitsaktionärin, und HIN Mail verschlüsselt die Inhalte
nach S/MIME zusätzlich zur Transportverschlüsselung – gute Technik,
aber für ein Website-Formular die falsche. HIN ist ein Vertrauensraum
unter Fachpersonen: Die Mitgliedschaft hängt an einer
identifizierten Gesundheitsfachperson, das Teilnehmerverzeichnis
führt nur Angeschlossene, und eine Mitgliedschaftskategorie für
Patientinnen und Patienten gibt es gar nicht. Automatisch
verschlüsselt läuft nur der Verkehr zwischen Mitgliedern; an alle
anderen muss die Praxis eine Mail von Hand mit «(Vertraulich)» im
Betreff kennzeichnen, worauf die Zustellung über ein Portal mit
SMS-Code läuft. Der Weg beginnt also immer bei einem Mitglied – von
Ihrer Website aus kann Ihnen niemand eine HIN Mail schicken. Wer
«HIN-Anbindung» als Funktion eines
Kontaktformulars angeboten bekommt, sollte nachfragen, was genau
gemeint ist – und nebenbei: «Ende-zu-Ende verschlüsselt» ist HIN
Mail nicht, entschlüsselt wird auf dem Gateway des Empfängers.
Praktisch bleiben drei Dinge, und keines davon ist teuer. Das
Formular fragt wenig. Die Antwort geht nicht denselben Weg zurück –
ein Rückruf löst, was sonst eine verschlüsselte Mail lösen müsste;
wo regelmässig Befunde hinausgehen, ist HIN genau richtig, nur eben
im Praxisbetrieb und nicht auf der Website. Und das Postfach zählt
mit: Wer Zugriff darauf hat und wo es liegt, gehört zur
Datensicherheit wie der Übertragungsweg selbst. Über allem steht
ohnehin das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB, für weitere
Gesundheitsberufe Art. 62 DSG).
Was bei Verstössen droht – nüchtern betrachtet
Das Datenschutzgesetz kennt Bussen bis CHF 250'000 – gerichtet gegen
die verantwortlichen Personen, nicht gegen die Praxis als Firma –,
wenn die Information nach Art. 19 vorsätzlich unterlassen wird oder
vorsätzlich falsch ausfällt (Art. 60 DSG). Beim UWG steht auf
vorsätzliche Verstösse gegen Art. 3 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe (Art. 23 UWG). Beides sind Antragsdelikte,
beides setzt Vorsatz voraus – es lauert also keine Behörde, die
Websites abklappert. Die richtige Lehre ist eine andere: Die
Maximalzahlen zeigen, dass der Gesetzgeber die zwei Textseiten ernst
meint, und erfüllt sind beide Pflichten mit überschaubarem Aufwand.
Wer sie sauber führt, hat hier schlicht kein Thema.
Häufige Fragen zu den Rechtstexten
Reicht ein Generator aus dem Internet?
Wenn er Schweizer Recht abbildet und ehrlich ausgefüllt wird, kann er genügen – die Pflichtangaben sind ja keine Geheimwissenschaft. Woran Generator-Texte scheitern, ist die Passung: Die Erklärung muss beschreiben, was diese eine Website tatsächlich tut, nicht was irgendeine Website tun könnte. Abschnitte über Newsletter, Shops und Werbenetzwerke, die es gar nicht gibt, sind kein Sicherheitsnetz, sondern ein Widerspruch zur eigenen Website.
Wer ist verantwortlich, wenn die Agentur die Texte geliefert hat?
Die Praxis. Das Gesetz adressiert die Informationspflicht an den Verantwortlichen – das ist, wer über die Datenbearbeitung entscheidet, und das bleibt die Praxis, egal wer die Website gebaut hat. Ein guter Anbieter liefert die Texte nach Schweizer Recht mit und sagt klar, welche Angaben die Praxis selbst prüfen und ergänzen muss.
Müssen die Texte von einer Anwältin stammen?
Nein. Für eine gewöhnliche Praxis-Website – Informationen, Kontaktweg, Termin-Link – sind Impressum und Datenschutzerklärung Handwerk nach klaren Vorgaben. In eine Rechtsberatung gehören die Sonderfälle: Online-Sprechstunden, Patientenportale, Werkzeuge, die Daten in Staaten ohne Angemessenheits-Eintrag schicken, oder ein Angebot, das sich gezielt an Personen in der EU richtet.
Sind die Angaben hier aktuell?
Alle zitierten Bestimmungen wurden am 14. August 2026 in den amtlichen Fassungen abgerufen (UWG: Stand 1.1.2025, DSG: Stand 7.7.2025, Datenschutzverordnung: Stand 1.12.2025, FMG: Stand 1.6.2026, dazu die EDÖB-Publikationen von 2025/2026), die Angaben zu Datensicherheit, Berufsgeheimnis und HIN am 16. August 2026. Gesetze ändern sich – massgeblich ist immer der aktuelle Text auf fedlex.admin.ch, und dieser Artikel ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.